AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Weckenmann Engineering UG

 

 

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Weckenmann Engineering UG (im Folgenden "Weckenmann") und ihren Geschäftspartnern (im Folgenden "Kunde"), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Alle Leistungen, die Weckenmann im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit, Konstruktion von Vorrichtungen und Maschinen sowie in Bezug auf Lieferungen und Vertriebsaktivitäten erbringt, unterliegen diesen AGB.

 

2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung eines Angebots durch den Kunden oder durch die ausdrückliche Annahme eines von Weckenmann vorgelegten Vertrages zustande.
2.2 Alle Angebote von Weckenmann sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

3. Leistungsgegenstand
3.1 Weckenmann bietet Beratungsleistungen sowie die Konstruktion und Planung von Vorrichtungen und Maschinen an.
3.2 Die Maschinen werden entweder von Weckenmann selbst gebaut, eingekauft und vertrieben oder von Partnerunternehmen gefertigt und geliefert. Die konkrete Ausführung sowie die damit verbundenen Liefer- und Leistungsvereinbarungen werden individuell vertraglich geregelt.

 

4. Preisvorgaben
4.1 Die Preise für die Leistungen und Lieferungen von Weckenmann ergeben sich aus den jeweils gültigen Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Verträgen.
4.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

5. Zahlungsbedingungen
5.1 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
5.2 Bei Zahlungsverzug ist Weckenmann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
5.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ausdrücklich anerkannten Mängeln oder Gegenansprüchen zurückzuhalten.

6. Zahlungsfähigkeit
6.1 Sollte Weckenmann nach Vertragsabschluss erfahren, dass der Kunde seine Zahlungen einstellen wird oder seine Zahlungsfähigkeit gefährdet ist, ist Weckenmann berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Beträge auszusetzen.
6.2 Weckenmann kann in diesem Fall auch Vorauszahlungen verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen.

 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Maschinen und Vorrichtungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von Weckenmann.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, Weckenmann von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut unverzüglich zu benachrichtigen.

 

8. Termine für Lieferungen und Leistungen
8.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Weckenmann schriftlich bestätigt wurden.
8.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Streiks oder Lieferengpässe bei Vorlieferanten eintreten.
8.3 Sollte Weckenmann in Verzug geraten, ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er weitere Rechte geltend machen kann.

 

9. Garantieleistung
9.1 Weckenmann gewährleistet, dass die gelieferten Maschinen und Vorrichtungen, zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln sind, die die Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen.
9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, sofern nicht anders vereinbart. Die Garantie umfasst die Behebung von Mängeln, jedoch keine Folgeschäden oder Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen.

 

10. Korrektur, Ersatz, Ersatz- und Mangelansprüche
10.1 Weckenmann ist berechtigt, Mängel an den gelieferten Maschinen und Vorrichtungen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, nach Lieferung der Ware diese unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und Weckenmann etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.
10.3 Ansprüche auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verjähren nach 12 Monaten, es sei denn, es handelt sich um Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

 

11. Abnahme
11.1 Die Abnahme der gelieferten Maschinen und Vorrichtungen erfolgt nach deren Fertigstellung und Prüfung durch den Kunden, spätestens jedoch nach Lieferung. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung eine Abnahmeerklärung abzugeben.
11.2 Erfolgt keine Abnahme innerhalb der Frist, gilt die Lieferung als stillschweigend abgenommen.

 

12. Haftungsausschlüsse/Haftungsbeschränkung
12.1 Weckenmann haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit sie nicht zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit führt.
12.2 Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

 

13. Gewerbliche Schutzrechte (Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Daten und Zeichnungsdaten)
13.1 Alle Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Daten, 3D-Modelle und andere technische Dokumentationen, die von Weckenmann im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt oder zur Verfügung gestellt werden, sind geistiges Eigentum von Weckenmann und unterliegen dem Urheberrecht sowie ggf. weiteren gewerblichen Schutzrechten.
13.2 Der Kunde erhält ausschließlich ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den überlassenen CAD-Daten und Zeichnungen für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
13.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, diese CAD-Daten, Zeichnungen oder andere technische Dokumentationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Weckenmann zu vervielfältigen, zu verändern, zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben.
13.4 Jegliche Nutzung der CAD-Daten und Zeichnungen über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Weckenmann nicht gestattet.
13.5 Sollte der Kunde von Weckenmann CAD-Daten oder Zeichnungsdaten im Rahmen der Vertragserfüllung anfordern, ist Weckenmann berechtigt, diese nur unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen zu übermitteln.

 

14. Geheimhaltung
14.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Durchführung des Vertrags erhaltenen vertraulichen Informationen, insbesondere CAD-Daten und Zeichnungen, strikt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
14.2 Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

 

15. Mitwirkpflicht des Kunden
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, Weckenmann alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten.
15.2 Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann Weckenmann die Erbringung der vereinbarten Leistungen verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

 

16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Weckenmann Engineering UG, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

17. Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Weckenmann Engineering UG
Feldbergstraße 17
+491621998012
Weckenmann-Engineering.de
Weckenmann.n-eng@outlook.com

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